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AGB

Miet- und Verkaufsbedingungen (Stand: 02.11.2020)

1. Geltungsbereich

Für alle geschlossenen Verträge mit dem VsF Veranstaltungsservice, Martin Fries, Mozartstraße 6a, 45966 Gladbeck (Mietvertrag, Kaufvertrag, Fullservicevertrag, Reparaturvertrag) liegen diese AGB zu Grunde.

 

2. Angebote

Erstellte Angebote sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich, enden jedoch mit der angegebenen Frist. Alle in den Angeboten ausgewiesenen Preise sind Endpreise. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Angebote, die uns nach der angegebenen Frist erreichen, werden nicht mehr berücksichtigt. Mit seiner Unterschrift, erkennt der Vertragspartner, die allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Vertragsbedingungen vom VsF Veranstaltungsservice, Martin Fries, Mozartstraße 6a, 45966 Gladbeck an.

 

3. Vertragsabschluss

Erst mit zusenden der Auftragsbestätigung hat der Vertrag Gültigkeit. Alle Nebenabreden müssen schriftlich festgehalten werden und vom Vertragspartner bestätigt werden, hierzu reicht der Email-Verkehr.

 

4. Stornierungen/ Rücktritt vom Vertrag/ Ausfall von Veranstaltungen

4a. Stornierung/ Rücktritt von Miet- und Fullserviceverträgen

Kommt es zu Stornierungen nach gültigem Vertragsabschluss, werden folgende Abstandsgebühren vereinbart:

<30 Tage vor Lieferdatum 10% vom Auftragswert

30 Tage vor Lieferdatum 30% vom Auftragswert

20 Tage vor Lieferdatum 50% vom Auftragswert

10 Tage vor Lieferdatum 100% vom Auftragswert

Hiervon ausgenommen sind Planungs- und Genehmigungsservice, diese müssen in voller Höhe gezahlt werden.

4b. Stornierung/ Rücktritt von Kaufverträgen

Eine Stornierung ist nur dann möglich, wenn die Lieferung einer Ware zum vereinbarten Termin nicht gewährleistet werden kann, oder die gelieferte Ware Mängel aufweist und die Behebung der Mängel fehlgeschlagen ist. Die Paragraphen 323 und 324 BGB, bleiben hiervon unberührt.

4c. Stornierung/ Rücktritt von Reparaturaufträgen

Werden Reparaturaufträge vom Kunden storniert, so werden alle erbrachten Leistung, bis zum Tag der Stornierung, in Rechnung gestellt.

4d. Rücktritt vom Vertrag durch VsF Veranstaltungsservice

VsF Veranstaltungsservice ist berechtigt, im Einzelfall vom Vertrag auch kurzfristig, zurückzutreten, wenn berechtigte Zweifel an der Liquidität des Auftraggebers oder andere Umstände bekannt werden, die vermuten lassen, dass der Vertrag von Seiten des Kunden nicht ordnungsgemäß erfüllt werden kann (Vorstrafen, laufende Ermittlungen oder sonstige Verfahren). Ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Vermieter wird hiermit ausgeschlossen.

4e. Ausfall von Veranstaltungen

Muss eine Veranstaltung durch höhere Gewalt abgesagt, unterbrochen oder abgebrochen werden, trägt der Auftraggeber die entstandenen Kosten im vollen Umfang. 

 

5. Mietvertrag

5a. Mietzeitraum/-dauer

Mietzeitraum/-dauer ist im Angebot und im Lieferschein angegeben. Sollte Mietzeitraum/-dauer mit oder ohne Hinweis vom Mieter überschritten werden, so werden die zusätzlichen Miettage zum vollen Tagesmietpreis in Rechnung gestellt. Sind Mietgegenstände 48 Stunden nach Ende der im Vertrag/Lieferschein vereinbarten Mietzeit, nicht zurück beim VsF Veranstaltungsservice, wird dies als Unterschlagung gewertet und zur Anzeige gebracht.

5b. Zustand Mietmaterial

Die Mietgegenstände sind bei Ablauf der Mietzeit dem VsF Veranstaltungsservice am vereinbarten Ort sauber, geordnet und im einwandfreiem und funktionstüchtigen Zustand zurückzugeben. Der Mieter haftet für alle entstandenen Schäden (Transportschäden, Überlastung, Überspannung, Spannungsschwankung, Witterungseinwirkung, Verschmutzung, Diebstahl, Einwirkung dritter) am Mietmaterial im Mietzeitraum. Diese Haftung gilt auch bei Veranstaltungen, die durch Personal des Vermieters betreut werden.

Der Mieter hat die Gelegenheit, sich von dem funktionstüchtigen Zustand der Geräte und deren Zubehör vor der Übernahme am Auslieferungstag zu überzeugen. Macht er hiervon keinen Gebrauch, so erkennt er die Ordnungsmäßigkeit ausdrücklich an. Die Übernahme gilt als Bestätigung des einwandfreien Zustands und der Vollständigkeit der Geräte.

Wird Equipment ohne Personal, sprich dry hire, angemietet, so ist der Mieter für das Einhalten sämtlicher Sicherheitsrichtlinien alleine verantwortlich, insbesondere der UVV, VDE und DGUV Vorschrift 17, sowie aller anderen relevanten Normen und Richtlinien.

Bei Schäden an der Mietsache, wird dem Mieter die Reparatur in Rechnung gestellt. Reparaturen werden durch VsF oder dem Hersteller durchgeführt.

Bei Verlust der Mietsache, wird diese dem Mieter zum Neupreis zzgl. Nebenkosten in Rechnung gestellt.

 

 

 

5c. Diebstahl und Unterschlagung

Kommt es während der Anmietung zum Diebstahl oder zur Unterschlagung der Mietsache durch dritte, ist der Mieter verpflichtet, dies unverzüglich der nächsten Polizeidienststelle und dem VsF Veranstaltungsservice zu melden. Der Mieter haftet im vollem Umfang für den Verlust der Mietsache. Bei Verlust der Mietsache, wird diese dem Mieter zum Neupreis zzgl. Nebenkosten in Rechnung gestellt.

5d. Reklamation

VsF Veranstaltungsservice wird den Mieter beraten, haftet aber nicht für Schäden, die durch falsche Auswahl und Dimensionierung der Mietsache vom Mieter entstehen.

5e. Weitervermietung, Weiterveräußerung

Die Weitervermietung der Mietsache ist untersagt, kann aber mit schriftlicher Bestätigung vom VsF Veranstaltungsservice genehmigt werden. Kommt es zu dieser Genehmigung, bleibt der Mieter weiterhin Vertragspartner von VsF Veranstaltungsservice und haftet weiterhin im vollen Umfang.

Eine Weiterveräußerung der Mietsache ist untersagt. Die Mietsache bleibt uneingeschränktes Eigentum von VsF Veranstaltungsservice, Martin Fries, Mozartstraße 6a, 45966 Gladbeck. Jede Zuwiderhandlung wird strafrechtlich verfolgt.

 

6. Kaufvertrag

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

6a. Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate für Neuwaren und 12 Monate bei Gebrauchtwaren ab Kaufdatum.

6b. Garantie

Die Garantiefrist beträgt 12 Monate für Neuwaren und 6 Monate bei Gebrauchtwaren ab Kaufdatum. Garantiefristen vom Hersteller bleiben jedoch unberührt.

 

7. Gebühren und Genehmigungen

Alle Gebühren und Genehmigungen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Genehmigungen sind fristgerecht vom Auftraggeber oder von einer ihm beauftragten Personen einzuholen. Kommt es durch nicht fristgerechten einholen von Genehmigungen zum Stillstand von Gewerken, so behält sich VsF Veranstaltungsservice vor, die Mehrkosten dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung zu stellen.

Kann die Veranstaltung nicht stattfinden, wegen nicht Erteilung von Genehmigungen, werden die Kosten in voller Höhe berechnet. Hierzu verwendet VsF Veranstaltungsservice, die unter Punkt 4a veröffentlichte Tabelle.

 

8. Mangelanzeige

Eine Mangelanzeige ist schriftlich und innerhalb von 5 Werktagen nach Auftrag Ausführung beim Auftragnehmer zu stellen, hiervon ausgenommen sind Verträge, die den Verkauf von Waren beinhalten.

Kein Mangel ist eine künstlerische Darstellung (Musiker, DJ, Alleinunterhalter, Artisten, etc.), dazu geben wir dem Kunden ausreichendes Informationsmaterial, damit der Kunde sich besser entscheiden kann.

Ein Mangel ist der verspätete Beginn einer Veranstaltung, der durch VsF Veranstaltungsservice herbeigeführt wird, davon ausgenommen ist höhere Gewalt.

 

9. Zahlungsarten

Es besteht die Möglichkeit der Überweisung (bevorzugt), Barzahlung und Vorauskasse.

Soweit nicht anders angegeben, ist die Zahlungsfrist 8 Tage ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten.

9a. Neukunden

Soweit nicht anders angegeben, zahlen Neukunden bei der ersten Bestellung den Rechnungsbetrag in Bar oder per Vorauskasse ohne Abzug.

9b. Abschlag- und Restzahlung

Bei Neukunden werden bei Vertragsabschluss 10% der Gesamtsumme fällig. Die Restsumme muss 2 Tage vor Veranstaltung bei uns eingehen.

 

10. Rechnung

Rechnungen sind fristgerecht (Zahlungsfrist in der Rechnung) und ohne Abzug zu zahlen.

Eine Kürzung der Rechnungen durch den Kunden, ohne vorherige und berechtigter schriftlicher Mangelanzeige, ist nicht zulässig und gilt als nicht eingehaltene Zahlungsfrist.

Eine Mangelanzeige ist schriftlich und innerhalb von 5 Werktagen nach Auftrag Ausführung beim Auftragnehmer zu stellen, hiervon ausgenommen sind Verträge, die den Verkauf von Waren beinhalten.

 

11. Zahlungsrückstand

Die in der Rechnung angegebene Zahlungsfrist ist einzuhalten und der Rechnungsbetrag ist ohne Abzug zu zahlen. Zahlungsrückstände sind erst mit dem Erhalt, des gesamten Rechnungsbetrags ausgeglichen.

Kommt es zu einem Zahlungsrückstand, 1.Zahlungsfrist ist nicht eingehalten, behält sich VsF vor, jeden weiteren Auftrag des Kunden gegen Gebühr, zu Lasten des Kunden, zu stornieren. Hinweis: Die Stornierungsgebühr entnehmen Sie bitte dem Punkt 4a.

Ab dem Erhalt der Zahlungserinnerung, wird der Kunde verpflichtet, weitere Aufträge gegen Vorkasse zu begleichen. Kommt der Kunde dieser Aufforderung nicht nach, werden alle weiteren Aufträge zu Lasten des Kunden, storniert. Hinweis: Die Stornierungsgebühr entnehmen Sie bitte dem Punkt 4a.

 

11. Mahnverfahren

Das Mahnverfahren wird mit verfallen der ersten Zahlungsfrist (Zahlungsfrist in der Rechnung) eingeleitet.

Die erste Mahnung, mit einer Mahngebühr in Höhe von 10 Euro, wird mit verfallen der zweiten Zahlungsfrist (Zahlungsfrist in der Zahlungserinnerung) ausgestellt.

Die zweite Mahnung, mit einer weiteren Mahngebühr in Höhe von 10 Euro, wird mit verfallen der dritten Zahlungsfrist (Zahlungsfrist in der ersten Mahnung) ausgestellt.

Lässt der Kunde auch die dritte Zahlungsfrist verstreichen, beauftragt VsF ein Inkasso-Unternehmen und bewirkt einen Negativeintrag bei der Schufa, zu Lasten des Schuldners. Auch hält sich VsF weitere rechtliche Schritte offen.

 

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung ist Gladbeck. Es gilt deutsches Recht.

 

12. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne dieser Bedingungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.

 

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